Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Astrid-Lindgren-Grundschule e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Dresdner Straße 62, 01809 Heidenau.

(3) Das Geschäftsjahr geht vom 01.08. eines jeden Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Erziehung, Bildung und pädagogischen Arbeit der Astrid-Lindgren-Grundschule, die diese Mittel gemeinnützig zu verwenden hat.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen,
  • die Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen, Projekttagen und Klassenfahrten der Schule zu fördern,
  • die Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aus sozial schwierigen Verhältnissen
  • die Pflege und Verschönerung des Inneren und Äußeren der Schule zu unterstützen,
  • andere im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förde­rungswürdige Anliegen zu unterstützen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Des Weiteren darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und jede juristische Person werden, die sich der Astrid-Lindgren-Grundschule verbunden fühlt. Minderjährige müssen mit dem Aufnahmeantrag nach Absatz 2 die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zum Beitritt vorlegen.

Darüber hinaus kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt, förderndes Mitglied werden.

(2) Fördermitglieder sind von den Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft freigestellt, haben aber das Recht diese auszuüben.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand bei Vorliegen des schriftlichen Aufnahmeantrages.

(4) Die Mitglied- oder Fördermitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch Tod,
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • durch Austritt,
  • durch Streichung der Mitgliedschaft,
  • durch Ausschluss.

(5) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er ist dem Vorstand spätestens zwei Monate vorher schriftlich zu erklären.

(6) Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen.

(7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen.

§ 4 Beiträge und sonstige Mittel

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Jahresbeitrages selbst.

(2) Die Mittel des Vereins setzen sich über die Beiträge hinaus insbesondere aus finanziellen und Sachspenden zusammen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(2) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Verantwortlichen für Öffentlichkeit.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl des neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Außerdem können ein oder mehrere Ersatzmitglieder gewählt werden für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit ausscheidet.

(4) Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.

In Kassenangelegenheiten gilt das "Vier-Augen-Prinzip". Es verlagert oder verändert keine Zuständigkeiten und keine Verantwortlichkeiten.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Beschluss kann aber auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorgang ist zu protokollieren.

(6) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche schriftlich oder fernmündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter zwei Mitglieder im Sinne des § 26 BGB  (Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister) anwesend sind. Er be­schließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(8) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder einbezogen werden können.

§ 7 Mitgliederversammlung

 (1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,

  •  die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
  • den Vorstand und Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; ein Kassenprüfer kann wiedergewählt werden,
  • den Jahresbericht des Vorstandes und den Kassenprüfbericht entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
  • die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages festzusetzen und eine Beitragsordnung zu erlassen,
  • über den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen,
  • Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins zu beschließen,
  • Empfehlungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, zu beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder vom Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin zu laden.

(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(6) Bei den Wahlen wird die Art der Abstimmung auf Vorschlag des Versammlungsleiters von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs­änderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen geht auf die Stadt Heidenau, soweit sich die Grundschule in deren Trägerschaft befindet, oder auf den tatsächlichen Schulträger über, mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Astrid-Lindgren-Grundschule zu verwenden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beginn des neuen Geschäftsjahres in Kraft.

Heidenau, den 07.07.2021